top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen und Satzung

 

§1 Sitz des Vereins 

 

Der Verein: Kleingärtnerverein e.V. 

mit Sitz in: Düsseldorf 

 

verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter der VR-Nr. 3176 eingetragen und ist Mitglied im Stadtverband Düsseldorf der Kleingärtner e.V. 

 

§2 Vereinszweck 

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Kleingartenwesens unter besonderer Berücksichtigung des Natur-, Umwelt- und Landschaftsschutzes. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke 

2.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mittel des Vereins. 

2.3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 

2.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. 

2.5 Der Verein überlässt aus der ihm verfügbaren Kleingartenanlage seinen Mitgliedern, entsprechend den Vorschriften des Genaralpachtvertrages und dieser Satzung, Einzelgärten zur kleingärtnerischen Betätigung. 

2.6 Der Verein ist bestrebt, die im Bundeskleingartengesetz vorgegebenen Regelungen zu verwirklichen, sofern nicht andere Bundesgesetze und/oder Rechtsprechungen diesem entgegenstehen. 

2.7 Der Verein wird im Sinne der Förderung des Kleingartenwesens die Zugänglichkeit 

zur Anlage für Bürger erhalten. 

2.8 Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden. 

 

§3 Mitgliedschaft 

 

3.1 Mitglied kann jede natürliche Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern. 

3.2 Pächter, die sich durch Kleingartenarbeit und Bewirtschaftung der Pachtparzellen aktiv betätigen 

3.3 Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereines kleingärtnerisch betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. 

3.4 Zu Ehrenmitgliedern des Vereins werden Personen vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung bestätigt. 

 

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

 

4.1 Die Mitglieder sind gehalten, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – im Sinne des Kleingartenwesens und im Sinne eines geordneten Gemeinschaftslebens wirksam zu unterstützen. 

 

§5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft 

 

5.1 Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller(in) mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. 

5.2 Ummeldungen in der Mitgliedschaft (vom Pächter auf Fördermitglied) müssen mit einer Frist von drei Monaten dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden, ohne dass dies die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt. 

5.3 Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds. 

5.4 Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

5.5 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise und vereinsschädigend gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die KGV ’’Zum Faselbusch’’ Satzung Stand: 21.05.2005, Gedruckt:19.03.2006 Seite 4 von 8 Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vorstand zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. 

5.6 Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. 

5.7 Ist das Mitglied gleichzeitig Pächter und endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss und/oder durch Austrittserklärung, so endet auch der Pachtvertrag. Es ist bis zur Weitergabe des Kleingartens anstelle des damit entfallenden Mitgliedsbeitrages eine Verwaltungsgebühr für die Verwaltung des Pachtverhältnisses in Höhe des fortfallenden Mitgliedbeitrages an den Verein als Pächter zu zahlen. 

 

§6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen 

 

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder- 

versammlung beschlossen wird. 

 

§7 Organe des Vereins 

 

Organe des Vereins sind: 

1. die Jahreshauptversammlung/die Mitgliederversammlung 

2. der Vorstand 

 

§8 Mitgliederversammlung 

 

8.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben : 

• Die Jahresberichte entgegennehmen und zu beraten 

• Entlastung des Vorstandes 

• Den Vorstand wählen (im Wahljahr) 

• Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen KGV ’’Zum Faselbusch’’ Satzung Stand: 21.05.2005,
Gedruckt:19.03.2006 Seite 5 von 8 

• die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenem Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen 

8.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres zu Ende des Monats März (Jahreshauptversammlung) und im zweiten Halbjahr zu Ende des Monats November (Mitgliederversammlung) einberufen. 

Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannten Mitgliedsadressen. 

8.3 Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen: 

• Bericht des Vorstandes 

• Bericht des Kassenprüfers 

• Entlastung des Vorstands 

• Wahl von Vorstandsmitgliedern und/oder von drei Kassenprüfer(innen), sofern sie anstehen 

• Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags 

• Festsetzung der Beiträge / Umlagen für das laufende Geschäftsjahr bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen 

• Beschlussfassung über vorliegende Anträge 

8.4 Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen. 

Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 

8.5 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangen. 

8.6 Der /die Vorsitzende oder der/die zweite Vorsitzende leitet die Mitglieder- 

versammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann die Mitglieder- 

versammlung eine(n) besonderen Versammlungsleiter(in) bestimmen. 

(Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. 

Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden und wird in der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben.) KGV ’’Zum Faselbusch’’ Satzung Stand: 21.05.2005, Gedruckt:19.03.2006 Seite 6 von 8 

 

§9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit 

 

9.1 Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder (Pächter) und Ehrenmitglieder (Pächter) 

9.2 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder (Pächter) beschlussfähig. Je Garten nur eine Stimme. 

9.3 Die Mitgliederversammlung fasst Ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. 

9.4 Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich verlangt wird. 

9.5 Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienen Stimmberechtigten erforderlich. 

9.6 Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt. 

 

§10 Vorstand 

 

Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen: 

• Ein(e) Vorsitzende(r) 

• Ein(e) zweite(r) Vorsitzende(r) 

• Ein(e) Kassierer(in) / ein(e) Stellvertreter(in) 

• Ein(e) Schriftführer(in) / ein(e) Stellvertreter(in) 

 

10.1 Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Dabei werden jeweils der/die 1.Vorsitzende und der Kassierer gewählt und in der Mitte der Wahlperiode der/die 2.Vorsitzende und der/die Schriftführer(in), daraus ergibt sich, dass bei Wahlen der Vorstand zu 50% aus eingearbeiteten Mitgliedern besteht. 

Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Seine Mitglieder bleiben darüber hinaus bis zur Neuwahl (bis zum Ende der Wahlperiode) von Nachfolgern im Amt. 

10.2 Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. 

10.3 Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende(r), der/die zweite Vorsitzende(r), der/die Kassierer(in) und der/die Schriftführer(in). Der/die 1. Vorsitzende(r) oder der/die 2. Vorsitzende(r) sind jeweils mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt. KGV ’’Zum Faselbusch’’ Satzung Stand: 21.05.2005, Gedruckt:19.03.2006 Seite 7 von 8 

10.4 Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer 

Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. 

10.5 Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. 

10.6 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied erfolgt nur für die noch ausstehende Amtszeit des Vorstandes. 

 

§11 Kassenprüfer 

 

Über die Jahreshauptversammlung sind drei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. 

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwaltung zu überprüfen, außerdem mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. 

Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. 

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. 

 

§12 Auflösung des Vereins 

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an eine dann noch zu bestimmende gemeinnützige Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

 

§13 Liquidatoren 

 

Als Liquidatoren werden im Amt befindliche vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abweichend beschließt. 

bottom of page